
Ausbilder haben eine besondere rechtliche Verantwortung – in Bezug auf ihr eigenes Verhalten, ihr Verhalten gegenüber Auszubildenden, Kollegen und Vorgesetzten und ihrer Einstellung zu Rauschmitteln.
Verstößt ein Ausbilder gegen Schutzbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder verweigert er beispielsweise die Freistellung zur Berufsschule, so ist er persönlich verantwortlich. Gegen den Ausbilder kann ein Bußgeldbescheid ergehen oder ihm die persönliche Eignung aberkannt werden.
Im Rahmen der ihm übertragenen Ausbildungsaufgaben haftet der Ausbilder für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung (Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Erreichen des Ausbildungszieles) gegenüber dem Ausbildenden. Verstößt der Ausbilder gegen die ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Ausbildungspflichten, so kann dies den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) berechtigen.
Der Ausbildende haftet auch für pflichtwidriges Verhalten des Auszubildenden, da dieser Erfüllungsgehilfe des Ausbildenden ist.